In diesem Artikel findest du alle relevanten Arbeitsstättenverordnungen fürs Büro auf einen Blick. Unter anderem werden folgende Fragen geklärt: Muss mein Arbeitgeber eine Klimaanlage zur Verfügung stellen? Gibt es hitzefrei? Wie laut darf es im Büro maximal sein oder ist ein betriebsweites Rauchverbot zulässig?
Arbeitsstättenverordnung Büro (Arbeitnehmerschutzbestimmungen)
Man könnte denken, dass relativ wenige Arbeitnehmerschutzregelungen für Büroarbeit existieren, weil man weder mit gefährlichen Stoffen noch mit gefährlichen Maschinen arbeitet. Doch auch für Arbeitgeber mit Büroarbeitsplätzen gibt es einiges zu beachten. Die für Büroarbeiten relevanten Arbeitnehmerschutzbestimmungen sind im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und den dazu erlassenen Verordnungen wie etwa in der Arbeitsstättenverordnung (AStV), der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) und der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) enthalten. Diese Regelungen umfassen unter anderem folgende Punkte:
- Raumtemperatur im Büro
- Höchstzulässige Lärmbelastung
- Ergonomische Anforderungen an einen Büroarbeitsplatz
- Bestimmungen zur Beleuchtung
- Nichtraucherschutz
- Die Tätigkeit des Arbeitsinspektorats (weitestgehend im Arbeitsinspektionsgesetz [ArbIG] geregelt)
In diesem Artikel findest du kompakt auf einen Blick die wichtigsten Punkte, die man bei Büroarbeitsplätzen beachten muss.
1. Raumtemperatur im Büro
Ein häufiger Streitpunkt in jedem Büro ist die Raumtemperatur. Dem einen ist es zu kalt, dem anderen zu warm. In der Arbeitsstättenverordnung gibt es dazu genaue Regelungen, in welchem Bereich die Raumtemperatur bei sitzenden Tätigkeiten sein muss.
1.1. Mindesttemperatur im Büro
Die Mindestraumtemperatur beträgt 19° C. Wenn also die Raumtemperatur etwa im Winter unter 19° fällt, ist dein Arbeitgeber verpflichtet, wieder für mindestens 19 Grad zu sorgen. Eine lustige kleine Geschichte am Rande: In der Facebookzentrale hat es eine Raumtemperatur von nur 15 Grad – angeblich um die Effektivität zu steigern.
1.2. Höchstzulässige Temperatur im Büro
Im Sommer stellt sich dagegen nicht die Frage nach der Mindest-, sondern nach der höchstzulässigen Raumtemperatur im Büro. Wenn die Außentemperatur auf 35 Grad steigt, schwitzt man manchmal nicht nur draußen, sondern auch im Büro – deswegen sieht die Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich eine Höchsttemperatur vor, bei der es für den Arbeitnehmer noch zumutbar ist, zu arbeiten. Die Höchsttemperatur für sitzende Tätigkeiten beträgt 25° C. Im Büro sollte die Raumtemperatur also immer zwischen 19 und 25° C betragen. Existiert eine Klimaanlage, ist diese auf diesen Bereich einzustellen.
1.2.1 Was ist zu tun, wenn die höchstzulässige Temperatur überschritten wird?
Die Temperatur im Büro kann – aus welchen Gründen auch immer – auf über 25 Grad steigen. Wenn das geschieht, gibt es eine Grundregel, die lautet: „Der Arbeitgeber muss handeln“. Dabei gibt es verschiedene Maßnahmen, die der Arbeitgeber in folgender Priorität ergreifen muss:
- Technische Maßnahmen:
Technische Maßnahmen haben die höchste Priorität und sind als erstes durchzuführen. Darunter fällt zum Beispiel das Schützen der Räume vor Sonneneinstrahlung mit Jalousien, das Kühlen der Räume durch eine Klimaanlage und das Lüften der Räume in der Nacht / in den Morgenstunden. - Organisatorische Maßnahmen:
Unter organisatorische Maßnahmen fallen all jene Maßnahmen, die das ganze Unternehmen bzw. den betroffenen Personenkreis betreffen. Organisatorische Maßnahmen sind z.B.:- Verkürzung der Arbeitszeit
- Zusätzliche, stündliche Pausen (die unter die Arbeitszeit fallen)
- Verlegung der Arbeit in die frühen Morgenstunden bzw. in die Abendstunden
- Verstärkter Einsatz des Home Office
- Personenbezogene Maßnahmen:
Unter personenbezogene Maßnahmen fällt die Lockerung der Kleidungsordnung und das Bereitstellen von Getränken (am besten Wasser/Mineralwasser, ungesüßte Kräutertees und verdünnte Fruchtsäfte ohne Zucker). Die Getränke sollten nicht zu stark gekühlt sein (ideal wären 20 Grad).
(Weitere Maßnahmen, die man unternehmen kann findet man in der ASR A 3.5)
1.2.2 Gibt es hitzefrei?
Ein Recht auf „hitzefrei“ hat man als Arbeitnehmer nicht! Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hat dieser dafür zu sorgen, dass die oben genannten Maßnahmen, wie z.B. das Bereitstellen von Getränken, ergriffen werden. Hitzefrei wird es nur in außergewöhnlichen Fällen geben, etwa wenn eine akute Gesundheitsgefährdung durch die Hitze besteht.
1.2.3 Klimaanlagen im Büro
Eines vorneweg: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Klimaanlage zur Verfügung zu stellen! Stellt man als Arbeitgeber eine Klimaanlage zur Verfügung, ist auf einige Dinge zu achten. Klimaanlagen müssen regelmäßig gewartet werden. Die Wartung muss mindestens einmal jährlich, spätestens jedoch in einem Abstand von 15 Monaten erfolgen. Bei dieser Wartung müssen auch Ablagerungen und Verunreinigungen entfernt werden, da die Klimaanlage sonst für die Mitarbeiter zu einem gesundheitlichen Risikofaktor wird. Ist eine Klimaanlage vorhanden, ist diese einzusetzen, um die rechtlich vorgesehene Mindest- bzw. Höchsttemperatur nicht zu unter- bzw. überschreiten.
2. Lärm
Dass es bei Maschinenarbeit Lärmbeschränkungen gibt, um den Arbeitnehmer zu schützen, ist logisch. Für Bürotätigkeiten gibt es aber auch einen Grenzwert für den Lärm. Der Wert darf grundsätzlich 65 dB(A) nicht übersteigen. Bei überwiegend geistiger Tätigkeit ist ein Grenzwert von 50dB(A) vorgesehen. Zum Vergleich:
- 50 Dezibel: Regen, Kühlschrankgeräusche
- 55 Dezibel: normales Gespräch
- 60 Dezibel: Nähmaschine, Gruppengespräche
- 65 Dezibel: Kantinenlärm (Bürolärmgrenzwert)
- 70 Dezibel: Fernseher, Schreien, Rasenmäher
- 75 Dezibel: Verkehrslärm
- 80 Dezibel: Telefonläuten, Presslufthammer
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3. Ergonomische Anforderungen an einen Büroarbeitsplatz
Büroarbeitsplätze müssen ergonomisch gestaltet sein. Das genaue Gesetz zur Ergonomie findest du in dem verlinkten Artikel. Der Arbeitgeber muss nämlich für seine Angestellten Geräte wie Monitore, Tastaturen und sonstige Steuerungsgeräte, die dem Stand der Technik entsprechen, zur Verfügung stellen. Außerdem müssen auch der Arbeitstisch, die Arbeitsflächen und Bürostühle ergonomisch, d.h. an den Mitarbeiter angepasst, sein.
In unserem Artikel zum „Arbeitsschutzgesetz für Büroarbeitsplätze“ sind weiters alle Gesundheitsmaßnahmen, die der Arbeitgeber für seine Angestellten mit Bildschirmarbeitsplätzen ausführen muss, schön übersichtlich aufgelistet. Unter anderem geht es in diesem Artikel eben um die verpflichtende Überprüfung des Büroarbeitsplatzes durch einen Arbeitsmediziner. Im Artikel gibt es außerdem einen sehr wichtigen Hinweis zur AUVA, den nicht jeder kennt.
3.1. Unterweisung und Information
Ganz wichtig zu wissen für Arbeitgeber ist es, dass es die Pflicht des Arbeitgebers ist, seine Mitarbeiter richtig zu unterweisen, damit diese wissen, wie sie die Geräte ergonomisch richtig zu verwenden haben und wie die Arbeitsmittel angeordnet sein sollten. Der Mitarbeiter sollte nach der Unterweisung also zum Beispiel wissen, dass sein Bildschirm parallel zur Fensterfront ausgerichtet sein sollte.
Außerdem muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch über die zusätzlichen Gesundheitsleistungen speziell für Bildschirmarbeitsplätze informieren (diese speziellen Leistungen sind im oben verlinkten Artikel zu finden).
3.2. Bürofläche pro Mitarbeiter
Auch ein sehr interessantes Thema, auf das oft vergessen wird, ist, dass in der Arbeitsstättenverordnung auch eine bestimmte Raumgröße pro Büroarbeitsplatz vorgegeben wird. Das Büro muss eine Mindestraumgröße von 8 m2 haben, soweit nur eine Person darin arbeitet. Je weiterem Arbeitnehmer muss die Bodenfläche weitere 5 m² betragen. Nicht nur die Raumgröße pro Mitarbeiter ist ganz genau geregelt, sondern auch wie groß verschiedene Abstände und Flächen sein sollten. Das betrifft zum Beispiel Gehwege (Verkehrswege), Möbelfunktionsflächen (um zum Beispiel einen Kasten zu öffnen) oder persönliche Benutzerflächen. Jeder Mitarbeiter sollte zum Beispiel bei seinem Schreibtisch 1,5 m2 Platz haben, um sich frei bewegen zu können.
4. Bestimmungen zur Beleuchtung
Auch bei der Beleuchtung gibt es Unterschiede von Büro- zu anderen Arbeitsräumen. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitsräume natürlich belichtet sein müssen. Die Fläche der Fenster muss mindestens 10% der Raumgröße betragen. Bei einem 30 m2 großen Raum sollten alle Fensterflächen also mindestens 3 m2 groß sein. 5% der Fensterflächen sollten außerdem einen direkten Blick ins Freie ermöglichen (Lichtkuppeln oder Glasdächer zählen dabei nicht zu den 5 Prozent).
Wenn die natürliche Beleuchtung nicht ausreicht, müssen Räume künstlich beleuchtet werden. Grundsätzlich gilt, dass die Lichtstärke 100 Lux (85cm über den Boden gemessen) betragen sollte. Für Büroarbeitsplätze gelten hier erhöhte Werte: Für das Schreiben, Lesen und zur Datenverarbeitung sollte die Lichtstärke 500 Lux (gemessen in Tischhöhe) betragen. Für das Ablegen von Papieren oder das Kopieren reicht eine Lichtstärke von 300 Lux.
Angst bekommen braucht man vor diesen Werten aber nicht. Wenn man im Raum normale Bürolampen hat und seinen Angestellten eine normale Tischlampe zur Verfügung stellt, sollten die Werte ohne Probleme erreicht werden. Hier zum Vergleich einige Lux-Werte:
- 1 lx – Kerze (ca. 1 m entfernt)
- 10 lx – Straßenbeleuchtung
- 50 lx – Wohnzimmer
- 500 lx – Büro-/Zimmerbeleuchtung
- 400 lx – Beleuchtung Fußballstadion
- 160.000 lx – Beleuchtung moderner Operationssaal
5. Nichtraucherschutz
In unserem Artikel „Das Büro früher und heute“ haben wir 7 Veränderungen gezeigt, die im Büro im Laufe der Zeit passiert sind. Eine der Veränderungen war, dass man früher im Büro immer geraucht hat. Heute gilt im Arbeitnehmerschutzrecht folgende Regelung: Ein Rauchverbot besteht dann im Betrieb, wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher in einem gemeinsamen Büroraum zusammenarbeiten (müssen). Das heißt also: Sobald eine Person im Raum Nichtraucher ist, darf im Büro nicht geraucht werden!
Ist ein Rauchverbot im gesamten Betrieb zulässig?
In vielen Unternehmen stehen Rauchpausen noch an der Tagesordnung. Mittlerweile haben aber einige Unternehmen schon den Schritt gewagt, ein gesamtbetriebliches Rauchverbot einzuführen. Befürworter der Rauchpause bringen dann oft das Argument ins Spiel, dass dieses Verbot die persönliche Freiheit einschränken würde. Ist deswegen ein Rauchverbot im ganzen Betrieb unzulässig?
Nein, ein Rauchverbot im gesamten Betrieb ist rechtlich zulässig, da sich von den Gesetzen kein „Recht auf Rauchen“ ableiten lässt. Weil es dafür aber keine genauen gesetzlichen Bestimmungen gibt, muss jedes Unternehmen das Rauchverbot selbst in der Hausordnung festlegen. Die persönliche Freiheit wird dadurch nicht eingeschränkt, weil man als Arbeitnehmer nach spätestens 6 Stunden Arbeitszeit eine 30-minütige Pause machen muss. In dieser Pause darf man das Betriebsgelände / das Bürogebäude verlassen und kann in seiner Mittagspause dann selbst darüber bestimmen, ob man nun rauchen möchte. In Betrieben mit Betriebsräten können Betriebsvereinbarungen über Rauchpausen, Raucherzonen und dgl. abgeschlossen werden.
6. Was passiert, wenn sich der Arbeitgeber nicht an die Arbeitnehmerschutzbestimmungen hält?
Für die Überprüfung der Bestimmungen ist der Arbeitsinspektor zuständig. Er überprüft zunächst einmal, ob die Richtwerte eingehalten werden. Sind die Werte nicht in der vorgegebenen Spanne, erteilt er zunächst einen Verbesserungsauftrag und versucht, aufklärende Arbeit zu leisten. Wird dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, muss der Arbeitsinspektor eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstatten – bei schwerwiegenden Übertretungen muss er die Anzeige sofort erstatten (oft passieren schwerwiegende Übertretungen im Zusammenhang mit der Arbeitszeit). Wenn es zu Strafen kommt, können diese vor allem bei größeren Firmen sehr große Summen ausmachen. Deswegen sollte man dem Verbesserungsauftrag auf jeden Fall sofort nachkommen.
Fazit – Arbeitsstättenverordnung Büro (Arbeitnehmerschutzbestimmungen)
Wie du gesehen hast, sind auch im Büro einige Dinge zu beachten. Die wichtigsten Werte findest du noch einmal hier:
- Raumtemperatur: 19-25° Grad
- Lärmpegel: <65 dB(A) bzw. 50 dB(A)
- Bürofläche: 8 m², mind. weitere 5 m² pro weiterem Mitarbeiter
- Fläche der Fenster: 10 % der Raumfläche
- Lichtstärke Büroarbeitsplatz: 500 Lux
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Bei der Erstellung des Artikels wurden wir durch die Arbeiterkammer (AK) unterstützt.
Tipp: Kostenlose 7-seitige PDF-Datei mit 5 Ideen zur betrieblichen Gesundheitsförderung downloaden (zum Download)
Weiterführende Links:
- 3 verpflichtende Gesundheitsmaßnahmen für Büroarbeitsplätze
- Stehschreibtische – das musst du für den Kauf wissen (8 Tipps)
- Betriebliche Gesundheitsförderung | Tipps für Unternehmen
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